Häufig gestellte Fragen zum Wiedererwerb

Informationen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis

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Prüfen Sie bitte vorweg, ob es sich „nur“ um ein Fahrverbot handelt oder um den Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis nicht. Nur das Führen von Kraftfahrzeugen wird für die Dauer von 1 bis 3 Monaten verboten. Der Führerschein wird lediglich eingezogen und beim Gericht oder bei der Bußgeldstelle aufbewahrt. Nach Ablauf der Frist kann ihn der Besitzer dort wieder abholen, bzw. bekommt ihn zugesandt.

Beim Entzug durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde erlischt die Fahrerlaubnis. Der Führerschein wird eingezogen und unbrauchbar gemacht. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss beim Landratsamt ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden. Sie erhalten die Fahrerlaubnis keinesfalls automatisch zurück!

Den Antrag auf Neuerteilung können Sie frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist beim Bürgermeisteramt Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Dies müssen Sie persönlich tun. Wir empfehlen Ihnen diese Möglichkeit auch zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert.

  • 1 biometrisches Lichtbild neuesten Datums (35 x 45 mm; Hochformat ohne Rand) ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme (gem. Passverordnung)
  • Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung)

Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T

– Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre)
– Erste Hilfe Nachweis

Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

– Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
– Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre)
– Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)
– ggf. Nachweis nach dem Berufskraftfahrer-Qualifiaktions-Gesetz (BKrFQG)

Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E

– Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älterals 1 Jahr)

Außerdem müssen Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt ein Führungszeugnis beantragen, das unmittelbar an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt wird.

In bestimmten Fällen, z.B. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit kann Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis versagen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird dann zur Abklärung einer Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit ein ärztliches Gutachten fordern, um die Eignung festzustellen. Dazu bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde auch, welche Qualifikationen der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie. Sollten Sie das Gutachten nicht fristgerecht beibringen, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf Ihre Nichteignung schließen und die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis ablehnen.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wird notwendig, beispielsweise wenn

– Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist,
– Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben,
– Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Drogen- oder Alkoholeinfluss auffällig geworden sind.

Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnisklasse, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z. B. Klasse L oder T).
Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen, müssen diese aber Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde mitteilen. Die Kosten für das Gutachten haben Sie zu tragen. Wenn Sie das Gutachten nicht vorlegen, kann die Erteilung der Fahrerlaubnis versagt werden.

Nutzen Sie die Zeit der Sperrfrist und bereiten Sie sich auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vor. Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der zu Grunde liegenden Verfehlung auseinander setzen und sich die Hintergründe Ihres Führerscheinentzuges bewusst machen. Zusätzlich sollten Sie die kompetente Hilfe z. B. von Verkehrspsychologen, Ärzten, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen suchen. Diese können Ihnen individuell geeignete Schulungen empfehlen.

Bei früherer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist Sie in der Regel eine Entgiftungs- und Entwöhnungszeit nachzuweisen und anschließend eine einjährige Abstinenz einzuhalten und zu belegen. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass Sie die Eignung haben, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Der Nachweis der einjährigen Abstinenz bezüglich Alkohol oder Drogen ist durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen und Abstinenzkontrollen z. B. Urin oder Haaranalysen zu führen.

Im Falle früherer Alkoholabhängigkeit, bzw. -missbrauch auf Basis von mindestens sechs unangekündigten Alkoholscreenings (EtG´s –Ethylglucuronid-) in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist.
Die Belegung mit Leberwerten ist für eine Begutachtung nicht mehr aussagekräftig.
Im Falle früherer Drogenabhängigkeit, bzw. -konsums auf Basis von mindestens sechsunangekündigten Drogenscreenings in unregelmäßigen Abständen innerhalb dieser Jahresfrist.

Wichtig! Nachdem diese Abstinenzbelege einige Zeit in Anspruch nehmen, bitten wir Sie, sich umgehend mit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Verbindung zu setzen um die geforderte Abstinenz belegen zu können.

In der Regel kann auf eine erneute komplette Fahrerlausbildung verzichtet werden. Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis jedoch bereits länger als 10 Jahre zurückliegen, so ist eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist. Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis länger als 5 Jahre zurückliegen wird eine praktische Fahrprobe erforderlich.
Bei Prüfungspflicht ist der Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrschule zu benennen. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die theoretische und praktische Prüfung.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endet die Probezeit. Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfasst stets die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um 2 Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist.
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger ist Voraussetzung für die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis, außer Sie haben bereits früher an einem solchen Aufbauseminar teilgenommen.

Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis auf Grund von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen.

Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperrfrist). Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) können von der Sperre ausgenommen werden.
Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die
Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt hat.

Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen bestimmten Kraftfahrzeugart eine Eignungsprüfung erforderlich ist.

Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet sind. Dies ist frühestens nach Ablauf von 3 Monaten der Sperre möglich.

Eine Sperrzeitverkürzung von 3 Monate ist möglich, wenn

– Sie erstmals wegen einer unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftat rechtskräftig verurteilt wurden und kein weiteres Mal gegen die 0,5 Promille-Grenze verstoßen haben,
– Ihre Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt weniger als 1,99 Promille betragen hat,
– Sie die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer (Modell Mainz 77) nachweisen,
– ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die Vorlage eines positiven med. – psych. Begutachtung nachgewiesen haben,
– Sie nach der gegenständlichen Verurteilung inzwischen keine erneuten Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben

Die Gerichte entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wir empfehlen, sich zunächst bei einer rechtsberatenden Stelle, z.B. einem Rechtsanwalt, über die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung zu informieren.

Auch wenn Sie eine ausländische Fahrerlaubnis haben, dürfen Sie in Deutschland kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, solange ein Fahrverbot wirksam ist oder eine Sperrfrist in Deutschland angeordnet wurde. Führen Sie trotz der fehlenden Berechtigung ein Kraftfahrzeug in Deutschland, müssen Sie mit einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen. Im Übrigen herrscht innerhalb der EU das Wohnsitzprinzip: Ein Führerschein darf nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sich dort also mindestens 185 Tage lang im Jahr aufhalten. Erlangen deutsche Stellen Kenntnis von einem rechtswidrigen Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland, informieren sie die ausländische Behörde umgehend und ersuchen diese um Rücknahme beziehungsweise Widerruf der Fahrerlaubnis. Ferner leiten die deutschen Behörden bei bestehendem Eignungszweifel gegebenenfalls ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung ein.

Haben Sie noch Fragen?

Diese Informationen können nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen geben. Sollten Sie daher noch Fragen zu Ihrem persönlichen Fall haben, bitten wir Sie, sich an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden. Wir empfehlen Ihnen einen persönlichen Gesprächstermin telefonisch zu vereinbaren.

Nähere Auskünfte erhalten Sie zu den regulären Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde telefonisch oder persönlich bei

Herrn Kellner Tel. 07571 / 102 –5418
Frau Neuber Tel. 07571 / 102 –5420