Bedauerlicherweise nimmt die Zahl der Fälle zu, in denen die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit oder Drogeneinfluss am Steuer, Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung o. a. entzogen werden musste. Alle Betroffenen haben verständlicherweise den Wunsch, die Fahrerlaubnis möglichst schnell wieder zu erhalten. Sie beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrages und sparen sich selbst unnötige Mühen, wenn Sie folgende Hinweise beachten:
Prüfen Sie bitte vorweg, ob es sich „nur“ um ein Fahrverbot handelt oder um den Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis nicht. Nur das Führen von Kraftfahrzeugen wird für einen entsprechenden Zeitraum verboten. Der Führerschein wird lediglich eingezogen und beim Gericht oder bei der Bußgeldstelle aufbewahrt.
Nach Ablauf der Frist kann ihn der Besitzer dort wieder abholen, bzw. bekommt ihn zugesandt.
Beim Entzug erlischt die Fahrerlaubnis. Der Führerschein wird eingezogen und unbrauchbar gemacht. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss beim Landratsamt ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden (Abschnitt II). Sie erhalten die Fahrerlaubnis keinesfalls automatisch zurück!
Den Antrag auf Neuerteilung können Sie frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist beim Bürgermeisteramt Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Durch die seit 01.01.99 und 19.01.2013 gültige Einteilung der Fahrerlaubnisklassen können Fragen auftauchen, zu deren Abklärung Ihnen das Landratsamt gerne behilflich ist.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- ein Nachweis über einen Sehtest (nicht älter als 2 Jahre) bei den Klassen AM, A1, A2, B, BE, L, T
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- ein augenärztliches Gutachten, wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E erteilt werden soll
Der Erwerb der Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E setzt außerdem eine (haus)ärztliche Untersuchung voraus, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Beim Erwerb der Klasse D, DE, D1, D1E sowie beim Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen zusätzlich folgende besonderen Anforderungen erfüllt sein: Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit; hierzu ist ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten beizubringen.
Bei der Einreichung des Antrags beim Bürgermeisteramt ist gleichzeitig ein polizeiliches Führungszeugnis zu beantragen.
Sofern die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen oder auf diese verzichtet wurde, ist zusätzlich zu den aufgeführten Unterlagen der Nachweis über den Besuch eines allgemeinen oder eines besonderen Nachschulungskurses beizufügen (je nach Art der vorausgegangenen Verkehrsauffälligkeit).
Wegen der Einzelheiten sollten Sie sich an das Landratsamt wenden. Damit haben Sie zunächst alles Notwendige getan und können im Regelfall davon ausgehen, dass Sie bis zum Ablauf der Sperrfrist eine schriftliche Rückmeldung erhalten. Das Landratsamt muss im Rahmen des Verfahrens verschiedene Auskünfte einholen, z. B. beim Kraftfahrt-Bundesamt, ggf. bei Gerichten, der Polizei o. a. Dies dauert in der Regel zwischen 4-6 Wochen. Außerdem hat das Landratsamt völlig unabhängig von der Entscheidung des Gerichts zu prüfen, ob Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Dazu kann es, je nach den Umständen des Einzelfalls, zusätzliche Unterlagen/Nachweise anfordern.
Höher sind die Anforderungen, wenn dem Delikt eine hohe Blutalkoholkonzentration (BAK) zugrunde lag oder wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist oder wenn erhebliche Verkehrsverstöße oder ein Verdacht auf körperliche oder geistige Eignungsmängel vorliegen. In diesen Fällen kann über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erst entschieden werden, wenn ein fachärztliches Gutachten und/oder medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle erstellt worden ist.
Das Gutachten muss vom Antragsteller bezahlt werden. Die Erstellung eines Gutachtens kann mehrere Monate dauern. Die gewünschte Gutachterstelle wird mit der Erstellung des Eignungsgutachtens beauftragt, sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Durchführung der Eignungsuntersuchung schriftlich erteilt hat.
Dieses Gutachten dient dem Landratsamt als maßgebliche Entscheidungshilfe.
Wir empfehlen Ihnen, die Sperrzeit dazu zu nutzen, bei Alkohol- oder sonstigen Suchtproblemen fachkundige Hilfe bei niedergelassenen Verkehrspsychologen in Anspruch zu nehmen.
Für einen mit einem Trunkenheitsdelikt erstmals auffällig gewordenen Täter besteht die Möglichkeit, an den nachfolgend genannten Kursen teilzunehmen. Über diesen Gnadenweg kann er eine Verkürzung der vom Gericht auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhalten. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Kursen sind, dass die Verwaltungsbehörde (Landratsamt) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt; diese wird auf Antrag (formlos) unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.
- Es handelt sich um Ihr erstes Alkoholdelikt. Sie dürfen vorher keine weiteren Verkehrsdelikte oder andere Straftaten, welche die Kraftfahreignung in Frage stellen, begangen haben.
- Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde ist vor Kursbeginn eine medizinisch-psychologisch Untersuchung durchzuführen.
- Bei einem Blutalkoholwert ab 2 Promille ist die Kursteilnahme ausgeschlossen.
Betroffene, die sich für diese Verkürzung der Sperrfrist interessieren, sollten sich möglichst bald unter Vorlage einer Kopie des rechtskräftigen Strafbefehls oder Urteils mit dem Landratsamt in Verbindung setzen. Ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis ist beim Bürgermeisteramt zu beantragen (Zweck: Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde für die Kursteilnahme).
Wir weisen darauf hin, dass dieses Informationsblatt aufgrund der umfangreichen Rechtsvorschriften, die bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beachten sind, nur die wichtigsten und häufig vorkommenden Fälle umfasst.
Kontakt
Landratsamt Sigmaringen
Fahrerlaubnisbehörde
Leopoldstr. 4
72488 Sigmaringen
Nähere Auskünfte erhalten Sie zu den regulären Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde telefonisch oder persönlich bei:
Herrn Kellner
Tel: 07571 / 102 -5418
Mail: thomas.kellner@lrasig.de
Frau Neuber
Tel: 07571 / 102 -5420
Mail: yvonne.neuber@lrasig.de